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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für die KINDER LESEN KINDER- UND JUGENDBUCHMESSE ZÜRICH

1. Veranstalter

KINDER LESEN KINDER- UND JUGENDBUCHMESSE ZÜRICH

c/o Anne-Friederike Heinrich

Loorenstrasse 29 d

8053 Zürich
Schweiz

E-Mail: a-f.heinrich@gmx.net

2. Anmeldung

Die Anmeldung zur Veranstaltung erfolgt mit dem aktuellen Anmeldeformular oder dem schriftlich bestätigten Angebot zur Veranstaltung.

 

Mit Anmeldung erkennt der Anmelder die Geschäftsbedingungen in allen Teilen an und stimmt der gesetzlich zulässigen Weitergabe von Ausstellerdaten an zur Messe gebundene Dienstleister zum Zweck einer erfolgreichen Messeausrichtung ausdrücklich zu.

 

Durch die Unterzeichnung der Anmeldung erkennt der Anmelder die gesetzlichen, arbeits-, gewerbe- und feuerwehrrechtlichen Vorschriften sowie die Hausordnung an.

3. Zulassung (Annahme der Anmeldung)

Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Veranstalters (Rechnung) zustande (einfache Post- oder E-Mail-Zustellung genügt).

 

Über Zulassung und Platzeinteilung entscheidet der Veranstalter. Aus der Anmeldung erfolgt kein Rechtsanspruch auf eine Beteiligung.

 

Der Veranstalter kann die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Produkt- oder Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss kann nicht gefordert werden.

 

Ein Angebot, das dem Zweck oder dem Niveau der Veranstaltung widerspricht, kann – auch während der Veranstaltung – ausgeschlossen werden. Ansprüche des Veranstalters gegenüber dem Aussteller bleiben unberührt.

 

Der Veranstalter kann die Zulassung auch ohne Angabe von Gründen ablehnen oder sie von der Vorauszahlung der Standmiete abhängig machen.

 

Die gastronomische Organisation obliegt dem Veranstalter. Das Anbieten von gastronomischen Erzeugnissen gegen Entgelt ist nur mit schriftlichem Einverständnis des Veranstalters auf der Grundlage der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften möglich.

4. Änderungen – Höhere Gewalt

Kann die Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt nicht stattfinden, kann der Aussteller bis zur vollständigen Standmiete für allgemeine Kostenentschädigung in Anspruch genommen werden.

Der Veranstalter kann aus nachweislich zwingenden Gründen eine Veranstaltung absagen, verkürzen oder verlegen. Im Falle der Verlegung kann der Aussteller eine Entlassung aus dem Vertrag beanspruchen, wenn sich eine Terminüberschneidung für ihn mit einer anderen bereits fest gebuchten Veranstaltung ergibt. Im Falle einer Verkürzung der Veranstaltung ist keine Entlassung aus dem Vertrag möglich. Eine Ermäßigung der Standmiete wird nicht gewährt. Schadensersatzansprüche sind für beide Teile in jedem Falle ausgeschlossen.

5. Miete, Bestellungen

Die Preise für die Standmiete sind dem Anmeldeformular zu entnehmen.

Preise für Serviceleistungen, die nicht enthalten sind, können beim Veranstalter erfragt werden und sind nicht Bestandteil dieses Vertrages, sondern bedürfen zusätzlicher schriftlicher Vereinbarungen. Für alle Bestellungen auf dem Anmeldeformular oder folgenden Bestellformularen gelten ebenfalls die Geschäftsbedingungen.

Die enthaltenen Mietpreise verstehen sich für die Durchführungsdauer der Veranstaltung.

Die Mietgegenstände (Systemstände und Möbel) dürfen nicht benagelt, gestrichen oder anderweitig beschädigt werden.

Leihmöbel sind am Abend des letzten Veranstaltungstages auszuräumen und zu übergeben. Für im Mietmobiliar zurück gebliebene Gegenstände des Ausstellers wird keine Haftung übernommen. Der Mieter haftet für Schäden und Verluste von Auslieferung bis Rückgabe, auch wenn er den Stand schon verlassen hat. Fehlendes oder beschädigtes Mietgut wird zum Wiederbeschaffungspreis berechnet.

6. Standplatzvergabe

Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist unerheblich. Die Platzierung obliegt dem Veranstalter. Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

Die Verlegung eines Standes erfolgt nur aus zwingenden Gründen. Der betroffene Aussteller kann aus diesem Grund nicht vom Vertrag zurücktreten.

7. Mitaussteller, zusätzlich vertretene Unternehmen, Untervermietung, Überlassung an Dritte, Gemeinschaftsstände

Ausstellern ist es nicht gestattet, den ihnen zugewiesenen Stand unterzuvermieten, mit anderen Verlagen / Autoren zu teilen, zu tauschen oder ganz oder teilweise zu überlassen.

Die ungenehmigte Weitervermietung berechtigt den Veranstalter, 50 % der Standmiete zusätzlich zu verlangen, sofern nicht die Räumung der Fläche, die durch den Untermieter belegt ist, erforderlich ist.

Ist ein Stand an mehrere Aussteller vermietet, haftet jeder von ihnen solidarisch. Bei Gemeinschaftsständen ist dem Veranstalter ein Bevollmächtigter bekannt zu geben. Dieser gilt als Verhandlungspartner und Mitteilungen an ihn gelten für alle Aussteller des Gemeinschaftsstandes.

8. Rechnungslegung, Zahlungsbedingungen

Aussteller erhalten in der Regel nach oder mit der Zulassung eine Rechnung. Beides kann in elektronischer Form zugestellt werden.

9. Vertragsauflösung

Die schriftliche Vertragsbestätigung (Zulassung oder Rechnung) nach erfolgter schriftlicher Anmeldung ist bindend (Vertragserfüllung). Der Aussteller kann nicht einseitig vom Vertrag zurücktreten.

Leistet der Aussteller fällige Zahlungen trotz Mahnung und Ablauf einer Nachfrist von 10 Tagen ganz oder teilweise nicht, ist der Veranstalter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall kann der Veranstalter von dem Aussteller Schadensersatz in Höhe von 100 % der Standmiete verlangen, sofern nicht der Veranstalter einen höheren oder der Aussteller einen niedrigeren Schaden nachweisen kann. Nach dem Rücktritt vom Vertrag ist der Veranstalter zur Nachvermietung der zuvor von dem Aussteller gemieteten Fläche berechtigt.

Stimmt der Veranstalter durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages der einvernehmlichen Vertragsauflösung zu, ist der Veranstalter berechtigt, vom Anmelder Schadensersatz zu verlangen in Höhe von 50 % des Vertragswertes bei Aufhebung bis 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung und 100 % des Vertragswertes bei Aufhebung nach diesem Zeitpunkt.

10. Gestaltung des Standes

Pro Aussteller steht ein Tisch (180 x 80 cm) zur Verfügung.

 

Für die gesamte Dauer der Veranstaltung ist deutlich erkennbar der Name und die Anschrift des Ausstellers am Stand anzubringen.

 

11. Aufbau

Der Aufbau der Stände ist nur innerhalb der dafür angegebenen Zeiten möglich. Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand innerhalb dieser Zeit fertig zu stellen.

Reist ein Aussteller nicht an, bleiben alle Forderungen aus Vertragserfüllung an ihn bestehen. Der Veranstalter behält sich vor, den entstandenen Mehraufwand (Umplanung, Dekoration o. ä.) zu berechnen.

12. Zugangs- und Parkkarten

Zutritt für Aussteller zum Veranstaltungsort ab zwei Stunden vor den offiziellen Öffnungszeiten.

Es sind keine Ausstellerparkplätze verfügbar. Kostenpflichtige öffentliche Parkplätze stehen in der Umgebung zur Verfügung.

13. Betrieb des Standes

Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Dauer der Veranstaltung besetzt zu halten.

Den Anweisungen des Veranstalters ist Folge zu leisten. Grobe Verstöße gegen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, die Geschäftsbedingungen oder den üblichen Umgang mit Besuchern und Ausstellern berechtigen den Veranstalter zur Schließung und Räumung des Standes. Ansprüche gegen den Veranstalter sind in diesem Falle ausgeschlossen.

 

Maßnahmen, die eine Wettbewerbsverzerrung, Störung der Veranstaltung oder der Allgemeinheit mit sich bringen können (z. B. das Betreiben von Licht- und Tonanlagen, laute Aktionen, Einsatz von Flugobjekten, Emissionen usw.), sind nicht gestattet. Werbung außerhalb des eigenen Standes, ist nicht gestattet.

 

Der Aussteller ist für die Einhaltung aller mit der Veranstaltung und dem Betrieb des Standes verbundenen gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich und stellt den Veranstalter ausdrücklich von allen Verpflichtungen frei.

 

Die allgemeine Reinigung des Geländes obliegt dem Veranstalter. Die Reinigung des Standes erfolgt durch den Aussteller. Der Aussteller muss Müll vermeiden und unvermeidlichen Abfall trennen. Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet.

 

14. Abbau

Der Abbau des Standes darf erst mit Ende der Veranstaltung und innerhalb der angegebenen Abbauzeiten erfolgen.

 

50 % der Kosten für die Standmiete werden als Vertragsstrafe erhoben, wenn der Aussteller seinen Stand vor Beendigung der Veranstaltung verlässt oder abbaut.

 

Der Veranstalter ist berechtigt, nach dem Abbau zurückgelassene Ausstellungsstücke auf Kosten des Ausstellers zu entsorgen.

 

Nach Ablauf der Abbauzeit nicht entfernte Stände oder Gegenstände können durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt und eingelagert werden, ohne für Verlust oder Beschädigung zu haften.

 

15. Haftung, Versicherung, Bewachung

Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für während der Veranstaltung, der Auf- und Abbauzeiten oder des An- und Abtransports aufgetretenen Schäden, Verluste usw.

 

Es wird jedem Teilnehmer empfohlen, eine Haftpflichtversicherung, gegebenenfalls eine Standbewachung vorzunehmen. Die Bewachung kann auch in Gemeinschaft mit anderen Teilnehmern erfolgen.

 

Der Veranstalter haftet nicht für Diebstahl oder Beschädigungen.

 

16. Katalog/Messe-Sonderveröffentlichung

Mit Einsendung der Anmeldung entsteht für den Aussteller die Pflicht zum Eintrag im Ausstellerverzeichnis der Veranstaltung. Der Eintrag in den offiziellen Messeveröffentlichungen, z. B. Katalog, Website, Messeinformationssystemen u. a. m. ist in der Standgebühr enthalten.

 

Schadenersatzansprüche auf Grund nicht veröffentlichter oder fehlerhafter Einschaltungen können in keinem Fall gestellt werden.

 

Druckvorlagen können elektronisch geliefert werden. Einer eventuell eingeschalteten Agentur kann keine Provision gezahlt werden.

 

17. Fotografieren, Filmen

Das gewerbsmäßige Fotografieren, Zeichnen oder Filmen innerhalb des Messegeländes ist nur den vom Veranstalter zugelassenen Unternehmen gestattet.

 

18. Absprachen

Mündliche Nebenabreden bedürfen in jedem Fall zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Veranstalters.

 

19. Verwirkung

Verwirkt sind Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter, die nicht innerhalb von 2 Wochen nach Veranstaltungsende schriftlich geltend gemacht werden.

20. Gerichtsort

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Zürich.

21. Streitbeilegung

Falls wider Erwarten keine Einigung über einen Streitpunkt erzielt werden kann, steht die Ombudsstelle E-Commerce zur Verfügung.

Zusammenstellung von Büchern
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